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1.2.7 Ergänzende vertragliche Leistungen
 

Verträge über eine längere Zeit sind in der Regel Einflüssen ausgesetzt, die ergänzende Leistungen und damit eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs notwendig machen. Diese Einflüsse können aus dem Bereich des Service-Anbieters, dem des Kunden oder auch von außen kommend (wirtschaftlich oder rechtlich) wirksam werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, die diese Einflüsse vorausschauend regelt. Dabei sind zwei grundsätzliche Formen zu unterscheiden: jene Änderungen, die konkret vorhersehbar und üblich sind und daher meist in der vertraglichen Leistung enthalten sein sollten, und jene Änderungen, die zwar im Prinzip vorhersehbar, aber im Einzelnen und in ihren Auswirkungen noch nicht bestimmbar sind (wie z.B. angekündigte Gesetzesänderungen, Software-Releases oder Hardware-Änderungen). Für die zweitgenannten Fälle ist es sinnvoll, dem Anbieter die Pflicht aufzuerlegen, dem Kunden, sobald er die Wirkung der Änderung erkennen und kostenmäßig berechnen kann, ein verbindliches Angebot samt einer Beschreibung der Auswirkungen zu legen, das dieser innerhalb einer bestimmten Frist annehmen oder ablehnen kann. Bei zwingenden Änderungen kann dem Kunden ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrags zustehen.

 

Da Gesetzeskonformität meistens Vertragsinhalt und daher Teil der Leistung ist, muss jedoch für solche Gesetzesänderungen, die eine Änderung der Leistung in erheblichem Umfang notwendig machen, die Angebotspflicht des Anbieters wie vorhin beschrieben gewählt werden.

 

Der Kunde kann den Service-Anbieter aber auch auffordern, eine gewünschte Leistungserweiterung, die der Kunde genau beschreiben oder mit dem Anbieter verhandeln muss, innerhalb einer vereinbarten und bestimmten Frist anzubieten.


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Autor: Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 1555889.1; Publiziert am 21 Dez. 2010 13:28