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1.2.9 Leistungsänderungen und Updates
 

Es kann für den Service-Anbieter sinnvoll bzw. technisch oder kostenmäßig sogar zwingend sein, bestimmte Erweiterungen (Updates) oder Änderungen des IT-Systems innerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs durchzuführen. Zwingende Änderungen ergeben sich meist daraus, dass ein Hersteller von Hard- oder Software die älteren Hardware-Teile oder Funktionen nicht mehr weiter betreuen kann oder will. Änderungen und Erweiterungen dieser Art muss er daher für den Kunden ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend machen.

 

Grundsätzlich sind Leistungsänderungen durch den Anbieter, soweit sie schon konkret erfasst werden können, entweder im Vertrag vorweg zu vereinbaren oder zum gegebenen Zeitpunkt zumindest in Form eines verbindlichen Anbots dem Kunden vorzulegen, das dieser annehmen oder ablehnen kann. Änderungen, die aufgrund technischer Gegebenheiten unvermeidbar sind, müssen in Form eines Vertragsänderungsrechts des Service-Anbieters vereinbart werden. Dem Kunden steht allerdings für diesen Fall ein ordentliches oder zumindest ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das den Vertrag beendet. Wird eine für den Kunden existentielle Dienstleistung berührt, muss diese Leistungsänderung so frühzeitig durch den Anbieter angekündigt werden, dass der Kunde einen Ersatz finden und einrichten kann. Diese Frist sollte im Vertrag festgelegt werden.


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Autor: Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 1555905.1; Publiziert am 21 Dez. 2010 13:45