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1.2.12 Verfügbarkeit der Gesamtleistung
 

Wie schon in 1.2.3 Bereitstellung, Betrieb und Betreuung dargelegt, sind bei der Festlegung der Verfügbarkeit der Leistungen bestimmte Parameter zu vereinbaren, um für beide Seiten verständliche und akzeptable Bedingungen zu erzielen. Der Service-Kunde hat naturgemäß andere Interessen als der Anbieter. Ein Kompromiss ist notwendig und muss vertraglich festgelegt werden. Überspitzte Forderungen von beiden Seiten sind nicht zielführend. Niemand kann eine 100%ige Verfügbarkeit einhalten und sie ist in der Regel auch nicht notwendig. Leistungen von zentraler Bedeutung erfordern meist eine höhere Verfügbarkeit als periphere. Es ist daher für beide Seiten wichtig, die angestrebten und vertretbaren Mittelwerte der Verfügbarkeiten für jede identifizierbare Leistung sowie deren gerade noch zulässigen oberen oder unteren Grenzwert zu vereinbaren. Ein entsprechendes Beispiel ist in  dargestellt.


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Autor: Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 1556362.1; Publiziert am 22 Dez. 2010 13:57