Im Verbindung mit der Leistungsbeschreibung ist darzustellen, wie die vereinbarte Leistung erbracht werden soll, d.h. mit welchen Verfügbarkeiten die leistungsempfangende Partei rechnen kann. Jedenfalls muss ein Messzeitraum definiert werden, weil die Verfügbarkeit ein Wahrscheinlichkeitsurteil dafür ist, in welchem Zeitraum die Leistung im Wesentlichen zur Verfügung steht. Ein Beispiel, wie dies geregelt werden kann, ist in Abschnitt -> 3.2 dargestellt .
Da es für einen Kunden durchaus unterschiedliche Bedürfnisse hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste an verschiedenen Arbeitsplätzen geben kann, steht hier eine Reihe von vertraglichen Verfügbarkeiten zur Diskussion. Sie müssen aber alle hinsichtlich des Messzeitraums klar geregelt werden. Siehe dazu näher -> 3.2
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