Home / Leitfaden / 1. Der SaaS-Vertrag / 1.2 Vertragsinhalt / 1.2.9 Testen neuer Anwendungsmodule und deren Übernahme   
1.2.9 Testen neuer Anwendungsmodule und deren Übernahme
 

Werden vertraglich vereinbarte neue Leistungen eingeführt, muss es möglich sein, diese einschließlich der notwendigen Rahmenbedingungen vor deren Übernahme zu testen. Unter Umständen hat der Service- Kunde dazu entsprechende Testdaten zeitgerecht nach Ankündigung durch den Anbieter zur Verfügung zu stellen. Erst nach positivem Abschluss der vereinbarten Tests muss der Kunde die neuen Leistungen übernehmen, die sodann vom Anbieter in den realen Betrieb überführt und vereinbarungsgemäß abgerechnet werden.

 

Achtung, bei gemeinsam erarbeiteten Zusatzentwicklungen nicht auf die Regelung der Werknutzungsrechte vergessen!

 

Zusätzlich ist von den Parteien bei Abschluss der Zusatzvereinbarung zu regeln, wem die Werknutzungsrechte an dieser Entwicklung zuste- hen und, soweit dem Kunden ein Miturheberrecht zugerechnet wer- den kann, welcher Erlösanteil ihm dann zustehen soll und wie dieser nachvollziehbar abzurechnen ist. Bei Entwicklungen, die zu Patenten führen, ist zu regeln, wer die Patente wo anzumelden hat, wer die Patentgebühren zahlen soll und wer die Verteidigung der Patente und auch die Lizenzgewährung wie abzuwickeln hat.


Metainfo:
Autor: Eike Wolf, Gunter Ertl und Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 1555905.3 (...Archiv); Publiziert am 07 Jän. 2013 16:47