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1.2.18 Datenschutzregistermeldungen
 

Eine Meldungsplicht  an das Datenschutzregister ist abzuklären und ihre Durchführung zu regeln.

 

Wie in  -> 1.2.5    näher ausgeführt, sind die im SaaS-Modell üblicherweise verarbeiteten Daten meist   personenbezogene Daten, für die das Datenschutzgesetz Regeln festgelegt hat. Unter bestimm- ten Voraussetzungen (siehe § 17 F DSG 2000) kann die Meldung der Datenverarbeitung an das Datenschutzregister entfallen. In allen an- deren Fällen ist dies zu melden. Da zu dieser Meldung eine gewis- se Sachkenntnis gehört (§ 19 Fingerzeig_rot_klein.jpg - 1555528.2  DSG 2000 ), die nicht überall verfügbar ist, empfiehlt es sich, den Sachkundigeren mit den Meldungen an das Datenschutzregister zu betrauen. Dieser muss allerdings auch die schadenersatz- und verwaltungsrechtliche Haftung für fehlerhafte Meldungen übernehmen. Die DVR-Meldungen müssen zukünftig elek- tronisch (über Internet) erfolgen. Muster sind auf der Homepage der DSK (www.dsk.gv.at) zu finden.


Metainfo:
Autor: Alfred Peherstorfer; Publiziert von: Alfred Peherstorfer (alfredisco)
factID: 5563579.2 (...Archiv); Publiziert am 16 Okt. 2012 16:08